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Pressemitteilung - 18. März 2020

Auflagen für Gastronomie und Beherbergungsstätten

Um das Coronavirus an einer schnellen Ausbreitung zu hindern, hat die Stadt Delmenhorst gemäß den Vorgaben des Landes Niedersachsen weitere Vorgaben speziell für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe sowie für Werkstätten, Tagesförderstätten und ähnliche Einrichtungen für behinderte Menschen erlassen. Die am heutigen Mittwoch erlassene Allgemeinverfügung gilt ab sofort und vorerst bis zum 18. April, eine Verlängerung ist aber möglich.

Restaurants, Speisegaststätten und Mensen dürfen nur noch in der Zeit von 6 bis 18 Uhr öffnen. Dabei müssen sie dafür Sorge tragen, dass das Risiko einer Virus-Übertragung minimiert wird, unter anderem durch ausreichende Abstände.

In Hotels und Ferienwohnungen sowie auf Campingplätzen und bei vergleichbaren Anbietern dürfen keine Touristen mehr unterkommen. Die Regel gilt auch für Kureinrichtungen und präventive Reha-Einrichtungen, ausgenommen sind Aufenthalte für Anschlussheilbehandlungen. Touristen, die sich noch in einer Beherbergungsstätte befinden, müssen möglichst bis zum morgigen Donnerstag, spätestens bis zum Mittwoch kommender Woche abreisen.

Behinderte Menschen, die normalerweise in einer Werkstatt arbeiten, eine Tagesförderstätte besuchen oder ein vergleichbares ambulantes oder teilstationäres Angebot wahrnehmen, dürfen diese Einrichtungen jetzt nicht mehr betreten. Nur für diejenigen, die nicht anders betreut werden können, ist ein Notbetrieb sicherzustellen.

Von diesen Verboten ausgenommen sind Betriebsbereiche von Behinderten-Werkstätten, die Leistungen im Zusammenhang mit Medizin oder Pflege erbringen. Für die dort verbleibenden Beschäftigten ist aber auf Einhaltung von Hygieneregeln zu achten.

Einrichtungen der Tagespflege sind bereits seit dem gestrigen Dienstag geschlossen. Auch dort wird lediglich noch eine Notbetreuung in kleinen Gruppen ermöglicht. Parallel zu den Regelungen für Schulen und Kindertagesstätten kann sie in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige sich wegen Tätigkeiten in der sogenannten kritischen Infrastruktur – unter anderem Gesundheitswesen, Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei und Justiz – nicht um die Pflegebedürftigen kümmern können.


Nr. 133|20 - msr

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