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Pressemitteilung - 3. April 2019

Elf Osterfeuer brennen in Delmenhorst

Osterfeuer am Sonnabend, 20. April:

Stadtnorden:

Interessengemeinschaft Brandhöfen, Schohasberger Straße 49 (andere Straßenseite); Nachbargemeinschaft Heidkrug (Vegesacker Straße), Neuenbrücker Weg 22; Nachbargemeinschaft Wilhelm-Tell-Weg, Wilhelm-Tell-Weg 31; Hasberger Kirchend, Zur Aue.

Stadtsüden:

Ortslandvolkverband Delmenhorst, Albertusweg 95.

Stadtwesten:

Kleingärtnerverein Deichhorst, Mittelplatz Kleingärtnerverein Deichhorst.

Osterfeuer am Sonntag, 21. April:

Stadtnorden:

Dorfgemeinschaft Mühlenende, Hasberger Dorfstraße 7; Interessengemeinschaft Marschkämpe, Marschkämpe.

Stadtosten:

Ortslandvolkverband Delmenhorst, Bei der Klenkerei 50.

Stadtsüden:

Ortslandvolkverband Delmenhorst, Kopernikusstraße 33; Ortslandvolkverband Delmenhorst, Zum Hohen Feld 35.


Traditionell wird der Winter mit großen Osterfeuern vertrieben. Auch wenn Ostern recht spät fällt, wird der Brauch wie immer in der Stadt Delmenhorst gepflegt. Für das Stadtgebiet sind insgesamt elf Feuer angemeldet. Vier Feuer richtet allein der Ortslandvolkverband Delmenhorst aus. Die Veranstalter mussten die Brauchtumsfeuer bis zum 22. März bei der Stadtverwaltung anzeigen.

Denn die Osterfeuer dürfen nach der Verordnung der Stadt über das Abbrennen von Brauchtumsfeuern nur von Gemeinschaften, wie Vereinen und Verbänden, im Rahmen der Brauchtumspflege und unter bestimmten Bedingungen veranstaltet werden. Private Osterfeuer sind nicht mit dem Begriff der Brauchtumspflege vereinbar und somit nicht zulässig.

Für die Veranstalter gelten stets verschiedene Auflagen: So muss der Brennplatz ausreichend entfernt von Gebäuden, Straßen, Bäumen und Hecken liegen. Der Abstand sollte mindestens 50 Meter, bei Energieversorgungsanlagen wie Gasleitungen mindestens 100 Meter betragen.

Zum Abbrennen darf nur trockener Baum- und Strauchschnitt verwendet werden. Das Material darf nicht länger als 14 Tage auf dem Brennplatz lagern. Am Tag des Feuers muss der Baum- und Strauchschnitt noch einmal umgeschichtet werden.

Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder anderen Abfällen in Gang gesetzt oder unterhalten werden. Das Abbrennen ist zudem von einer arbeitsfähigen Person zu beaufsichtigen und so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle bleibt und jederzeit gelöscht werden kann.

Zudem darf der Verkehr durch den Rauch nicht behindert werden. Auch gefährlicher Funkenflug ist zu vermeiden. Das Material muss innerhalb weniger Stunden vollständig heruntergebrannt sein und darf nicht über mehrere Tage schwelen.

Die Auflagen und Belange des Natur- und Umweltschutzes sind unbedingt einzuhalten. Wer sich über die Hinweise hinwegsetzt, muss mit einem Bußgeld rechnen.


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