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Pressemitteilung - 8. November 2017

Getötete Frau nicht im Wollepark gemeldet

Im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt in Delmenhorst in der Nacht zu Sonnabend und den Aussagen der Staatsanwaltschaft Oldenburg zur Wohnsituation der getöteten 51-Jährigen nimmt die Stadtverwaltung Delmenhorst wie folgt Stellung:

Die getötete 51-jährige Frau ist am 26. Mai 2016 von Amts wegen von der Adresse „Am Wollepark“ 12 abgemeldet worden. Grundlage war eine Bitte der Polizei, nachdem diese festgestellt hatte, dass die Person unter der betreffenden Adresse nicht wohnhaft war. Dies ist in solchen Fällen ein normaler behördlicher Vorgang.

Von Beginn der Gas- und Wassersperrungen bis zur Schließung der Gebäude „Am Wollepark“ 11 und 12 am 1. November 2017 hat der Allgemeine Soziale Dienst der Stadt Delmenhorst täglich die Situation in den Häusern beobachtet, Gespräche mit Bewohnern geführt, Hilfe angeboten und insbesondere Familien mit Kindern intensiv betreut und unterstützt.

Stadtverwaltung, Diakonie, Quartiersmanagement sowie das Nachbarschaftsbüro Wollepark haben stets allen in den Häusern „Am Wollepark“ 11 und 12 angetroffenen Bewohnern Hilfe und Unterstützung angeboten und sie auf die Möglichkeit hingewiesen, in einer städtischen Notunterkunft unterzukommen.

Zum Zeitpunkt der Schließung der beiden Gebäude „Am Wollepark“ 11 und 12 waren in der zur Verfügung stehenden Notunterkunft 28 Menschen untergebracht, zurzeit sind es noch 23. Insgesamt haben das von der Stadtverwaltung angebotene Ausweichquartier 59 Personen der ehemals knapp 350 gemeldeten Bewohner „Am Wollepark“ 11 und 12 genutzt. Einige haben sich selbst eine neue Bleibe gesucht, andere haben offenbar die Stadt Delmenhorst verlassen.

„Die Stadt Delmenhorst bedauert es sehr, unter welch tragischen Umständen die 51-Jährige ums Leben gekommen ist“, sagt Timo Frers, Pressesprecher der Stadt Delmenhorst.

Die menschliche Tragödie auf der einen Seite darf jedoch nicht mit der bauordnungsrechtlich unerlässlichen Schließung der beiden Gebäude im Wollepark auf der anderen Seite in Zusammenhang gebracht werden, zumal wenn Unterbringungsmöglichkeiten abgelehnt und auch andere angebotene Hilfen nicht angenommen werden.


Nr. 584/17 - tif

 

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