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Pressemitteilung - 5. November 2014

Drei Stunden Blumenverkauf an „stillen Tagen“

Die Stadtverwaltung erinnert daran, dass der Verkauf von Blumen und Pflanzen nach dem Gesetz über die Ladenöffnungszeiten an den „stillen Tagen“, am Volkstrauertag (16. November) und Totensonntag (23. November), nur für die Dauer von drei Stunden erlaubt ist.

Diese Regelung gilt generell an allen Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen für Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen ausgerichtet sind. Die Öffnungszeiten sollten außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.

Baumärkte mit Blumen und Pflanzen im Sortiment bleiben von der gesetzlichen Regelung unberührt und müssen daher auch an diesen „stillen Tagen“ geschlossen bleiben.


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