Sprungmarken

Pressemitteilung - 11. September 2014

Westfalenstraße 8: Gericht lässt Berufung zu

Wie geht es mit dem Gebäude an der Westfalenstraße 8 weiter? Aktuell hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigte Abbruchverfügung des Fachdienstes Bauordnung der Stadt Delmenhorst zugelassen.

Der Fachdienst Bauordnung hatte mit Datum vom 20. November 2012 für das sechsgeschossige Gebäude den Abbruch auf der Rechtsgrundlage des Paragrafen 54 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung von 2003 verfügt. Die Verfügung wurde mit der dauerhaften Nutzungsaufgabe und dem damit einhergehenden Verfall des Gebäudes mit 122 Wohnungen begründet.

Die dagegen gerichtete Klage der Eigentümerin wurde vom Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 12. November 2013 abgewiesen. Daraufhin beantragte die Klägerseite, die Berufung vor dem OVG Lüneburg zuzulassen.

Das OVG weist diesem Fall nun grundsätzliche Bedeutung zu und will im Berufungsverfahren klären, wann eine bauliche Anlage als „im Verfall begriffen“ anzusehen ist.

Insbesondere wird zu klären sein, inwieweit Schäden auch äußerlich sichtbar sein müssen. Oder, ob Schäden im Inneren ausreichen, um die Tatbestandsvoraussetzungen der entsprechenden Rechtsgrundlage zu erfüllen. Das Gericht will sich in diesem Zusammenhang nach eigener Aussage auch mit dem Gesetzeszweck sowie gegebenenfalls mit Fragen der Gesetzgebungskompetenz des Landes auseinandersetzen.

Nun ist die Klägerseite zunächst aufgefordert, die Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen.


Nr. 450/14 - tif

Wir verwenden auf delmenhorst.de ausschließlich funktionale Cookies. Weitere Informationen finden Sie hier.