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Pressemitteilung - 22. Mai 2013

Jute-Erweiterung: Gesetz regelt Zuständigkeit

Aufgrund von Nachfragen zur Entscheidung über die Erweiterungspläne des Jute-Centers im Ausschuss für Planen, Bauen und Verkehr am 16. Mai stellt die Stadtverwaltung fest, dass die Zuständigkeit für die abschließende Entscheidung kraft Gesetzes beim Rat liegt (Paragraf 58 Absatz 2 Nummer 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz).

Die Entscheidung, ob ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet wird, trifft der Verwaltungsausschuss (VA). Hat dieser entschieden, dass ein Bebauungsplan aufgestellt oder geändert werden soll, liegt die Zuständigkeit für das weitere Verfahren (Ablauf sowie Entscheidung, ob Ablehnung oder Satzungsbeschluss) beim Rat der Stadt Delmenhorst.

Einem Fachausschuss, in diesem Fall dem Ausschuss für Planen, Bauen und Verkehr, kommt – abgesehen von grundsätzlich beschlussfassungsfähigen Fachausschüssen, wie zum Beispiel dem Jugendhilfeausschuss – keine Entscheidungskompetenz zu. Er ist lediglich vorbereitend tätig.

Neben diesen durch das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vorgegebenen Regelungen besteht für Ratsmitglieder die Möglichkeit, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. So kann ein Ratsmitglied beispielsweise beantragen, dass die Frage, ob ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet wird, auch vom Rat behandelt werden soll. Einem solchen Antrag hätte der Oberbürgermeister zu entsprechen.

Die Erweiterungspläne des Jute-Centers werden nunmehr am 6. Juni im VA am 26. Juni im Rat behandelt.

Gleichwohl entspricht das Verfahren zur Jute-Entscheidung einer gängigen Praxis, wie sie in der Stadt Delmenhorst seit Jahrzehnten im Einvernehmen zwischen Politik und Verwaltung praktiziert worden ist. Im Gespräch mit der Politik sollen nun die bisherigen Schwächen des Verfahrens besprochen und eine gesetzeskonforme Lösung erarbeitet werden.

Festzuhalten bleibt, dass auch durch das bisher praktizierte Verfahren die Rechte der Ratsmitglieder nicht beschnitten worden sind. Die Ratsmitglieder hatten und haben stets die Möglichkeit, Anliegen durch Anträge auf die Tagesordnung von VA und Rat setzen zu lassen (aktuelles Beispiel: Antrag von Ratsmitglied Murat Kalmis).

Ebenso sind die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner beim bisherigen Verfahren nicht beeinträchtigt gewesen, da grundsätzlich kein Anspruch auf Erlass oder Änderung eines Bebauungsplanes besteht.


Nr. 249/13 - tif

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