Sprungmarken

Pressemitteilung - 15. Januar 2013

Winterdienstpflichten für Grundstückseigentümer

Eigentümer von Grundstücken, die sich innerhalb geschlossener Ortschaften befinden und die an öffentliche Straßen, Wege oder Plätze grenzen, müssen laut Straßenreinigungssatzung Winterdienstpflichten einhalten. Es gelten Regeln für das Schneeräumen, die Streupflicht, das Entfernen von Schnee und Eis bei Tauwetter sowie das Lagern von Schnee und Eis.

Das Nicht-Beachten der Winterdienstvorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Außerdem können bei Unfällen Schadenersatzansprüche gegen den zum Winterdienst Verpflichteten geltend gemacht werden.

Schneeräumen: Nach Schneefall müssen befestigte Geh- und Radwege beziehungsweise die markierten Seitenstreifen in Verkehrsbereichen mindestens einen Meter freigehalten werden. Bei unbefestigten Geh- und Radwegen ist mindestens ein ein Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn freizuräumen. Falls ein Seitenstreifen nicht vorhanden ist, muss mindestens ein Meter am äußersten Fahrbahnrand freigehalten werden.

In der Fußgängerzone ist ein Gehstreifen von 1,50 Metern vor den Anliegergrundstücken freizuhalten. Der Schnee darf allerdings nicht vom Fußweg auf die Straße geschaufelt werden. Außerdem ist es nicht erlaubt, Chemikalien zu verwenden, die zu Schäden an Straßen, Kleidung oder Schuhwerk führen sowie einen gesundheitlichen Schaden bei Menschen und Tieren hervorrufen können.

Auch wenn sich der Hauseigentümer im Urlaub befindet, ist er nicht von seinem Winterdienst entbunden, sondern muss eine Vertretung suchen. Darüber hinaus sollten sich Wohnungsmieter erkundigen, ob in ihren Mietverträgen die Winterdienstpflicht auf sie übertragen wurde.

Streupflicht: Bei Glätte sind die oben genannten Bereiche mit Sand oder anderen Mitteln – etwa Granulat oder Splitt – zu streuen. Verboten ist hierbei aber die Verwendung von Salz oder anderen auftauenden Mitteln. Deren Einsatz ist nur erlaubt, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand eine Abstumpfung der Fläche nicht erreicht werden kann – etwa bei Eisregen. Die Schneeräum- und Streupflichten bestehen an Werktagen von 7 bis 21 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr.

Entfernen von Schnee und Eis bei Tauwetter: Bei eintretendem Tauwetter sind die freizuhaltenden Verkehrsflächen von noch vorhandenem Schnee und Eis zu befreien. Die Straßenrinnen sind schnee- und eisfrei zu halten, damit das Schmelzwasser abfließen kann.

Anhäufen von Eis und Schnee: Durch das Zusammenschieben von Schnee und Eis darf der Verkehr auf der Fahrbahn sowie auf dem Geh- und Radweg nicht behindert werden. Schnee und Eis dürfen nicht zum Nachbarn geschippt oder in die Rinnen, Gräben und Einlaufschächte der Straßenkanalisation gekehrt werden. Außerdem dürfen Hydranten und Schachtdeckel sowie Entwässerungs- und Versorgungsanlagen nicht abgedeckt werden. In der Fußgängerzone sind Schnee und Eis in der Straßenmitte zu lagern.


Nr. 21/13 - tif

Wir verwenden auf delmenhorst.de ausschließlich funktionale Cookies. Weitere Informationen finden Sie hier.