Sprungmarken

Ordnungswidrigkeitenverfahren im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes

Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit besteht als eigenständiger Bereich der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung.

Wer seinen Verpflichtungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz (Verstöße gegen die Versicherungspflicht) nicht nachkommt, zum Beispiel seine Beiträge für eine private Pflegeversicherung nicht leistet (Zahlungsverzug von sechs Monaten), hat mit einem Bußgeldverfahren zu rechnen (§ 121 SGB IX).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

  • Ordnungswidrigkeitenverfahren im Pflegeversicherungsrecht bei
    • Verstößen gegen die Versicherungspflicht
    • Verzug mit sechs Monatsprämien

Kontakt

Kontaktdaten
Telefon  (04221) 99-2390
Telefax (04221) 99-142210
Raum 414 (4. OG)

Adresse

City-Center (CCD)
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst

Öffnungszeiten

nach Terminvereinbarung