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Namensänderung

Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht

  • Bestimmung eines Ehenamens:
    Man kann bei der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen. Dieser kann einer der Geburtsnamen der Ehepartner oder der zum Zeitpunkt der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name der Frau oder des Mannes sein. Sollten Sie bei der Eheschließung keinen Ehenamen bestimmen wollen, so kann dies auf Wunsch ohne zeitliche Befristung auch noch später erfolgen.
  • Hinzufügung:
    Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, hat die Möglichkeit, durch Hinzufügung seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bis zur Eheschließung führt, dem Ehenamen voranzustellen oder anzufügen. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Eine spätere erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr zulässig.
  • Wiederannahme:
    Wenn Ihre Ehe rechtskräftig geschieden oder Ihr Ehegatte verstorben ist, können Sie den vor der Eheschließung geführten oder Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Eine solche Erklärung ist sofort nach Abgabe wirksam, wenn Sie in Delmenhorst geheiratet haben. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist ein aktueller Eheregisterauszug oder - falls vorhanden - eine Abschrift aus dem Familienbuch Ihrer Ehe sowie das rechtskräftige Scheidungsurteil vorzulegen. Die Erklärung kann dann im Standesamt Delmenhorst abgegeben werden. Die Wirksamkeit der Namensänderung ist bei Eingang im zuständigen Standesamt gegeben. Sollten Sie ein minderjähriges Kind haben, dessen Vater nicht der geschiedene Ehemann ist, so kann dieses Kind der Namensänderung durch Wiederannahme folgen.

 

Namensführung in der Ehe nach ausländischem Recht
Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die Namensführung bei Verlobten, welche die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, erfolgt nach deren nationalem Heimatrecht. Haben die Verlobten verschiedene Staatsangehörigkeiten, kann das Recht eines dieser Staaten gewählt werden. Sollte eine Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, so kann auch deutsches Recht gewählt werden.

Namensänderung für Kinder
Es gibt grundsätzlich verschiedene Formen der Namensänderung, für die jeweils eigene Vorschriften gelten. Welche Form möglich ist, hängt von der Familiensituation des Kindes ab. Es ist daher immer ratsam, sich vorab mit dem Standesamt in Verbindung zu setzen.

Frau Erdmann, Telefon (04221) 99-2376, berät Sie gerne.

Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz
Eine Namensänderung von Vor- und Familiennamen ist bei deutschen Staatsangehörigen nur im Ausnahmefall möglich, um durch den Namen entstehende Unannehmlichkeiten zu beseitigen. Es muss ein wichtiger Grund bestehen, der eine Namensänderung rechtfertigt. Dies könnten zum Beispiel Sammelnamen (Müller, Meyer, Schulze), anstößig oder lächerlich klingende oder schwer schreib- oder aussprechbare Namen sein.

Dieser wichtige Grund muss im Einzelfall geprüft werden. Aus diesem Grunde ist eine persönliche Beratung vor Antragstellung erforderlich. Bitte vereinbaren Sie für diese Beratung vorher einen Termin.

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