Sprungmarken

Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - ersetzen

Die Zulassungsbescheinigung Teil II dient seit dem 1. Oktober 2005 vor allem als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Zulassungsverfahren und der Erfüllung der technischen Betriebsvoraussetzungen. Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs und damit nicht zwangsläufig auch Eigentümer (auch wenn in den meisten Fällen davon auszugehen ist).

Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird statt dessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jeden weiteren zweiten nachfolgenden Halter (also den fünften, den siebten etc.) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.

Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z. B. unbrauchbar oder verloren gegangen ist (unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist). Der Fahrzeugbrief wird dem Halter entwertet wieder ausgehändigt und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt, der Fahrzeugschein wird eingezogen, vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.

Bei Verlust ist Folgendes zu beachten:
Da der Fahrzeughalter eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Fahrzeugbriefes/der Zulassungsbescheinigung Teil II persönlich abgeben muss, kann keine dritte Person in Vollmacht handeln. Die Zulassungsbescheinigung Teil II/der Fahrzeugbrief wird nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) aufgeboten, das heißt, dass dieses Dokument im Verkehrsblatt als verloren gemeldet veröffentlicht wird. Nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens (Dauer: 14 Tage) darf eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Vorher kann keine Zulassung erfolgen. Da in der Zulassungsbescheinigung Teil I auch die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen wird, ist auch ein neuer Teil I auszustellen.

Wurde der Fahrzeugbrief/die Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen, ist auf jeden Fall bei der Polizei Anzeige zu erstatten.

Adresse

City-Center (CCD)
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr