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Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

Ein Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden. Außerdem darf das Kurzzeitkennzeichen nur an dem im Fahrzeugschein eingetragenen Fahrzeug verwendet werden.

Es gilt für höchstens fünf Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf dieses Kennzeichenschild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. Das Kennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.

Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland. Falls diese doch von einigen Ländern akzeptiert werden, lassen Sie sich auf jeden Fall eine grüne Versicherungskarte aushändigen.
 
Kurzzeitkennzeichen werden nur zugeteilt, wenn die Fahrzeugdaten nachgewiesen werden, das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und ein gültiger Prüfbericht über die bestandene Hauptuntersuchung (HU) (bei den entsprechenden Fahrzeugen zusätzlich ein gültiger Prüfbericht über die bestandene Sicherheitsprüfung [SP]) vorgelegt wird.
 
Ist die Betriebserlaubnis erloschen (z. B. bei gravierenden Änderungen am Fahrzeug), dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.
 
Ist die Gültigkeit der HU und/oder der SP abgelaufen oder läuft diese während der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ab, dürfen nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
 
Bei den beiden oben genannten Fällen wird die jeweilige Beschränkung im Fahrzeugschein eingetragen. Werden bei der Untersuchung "geringe" oder "erhebliche" Mängel festgestellt, dürfen Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen Einrichtung (z. B. Werkstatt) im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug bei der Untersuchung als "verkehrsunsicher" eingestuft worden ist.

Zuteilungen von Kurzzeitkennzeichen können nur auf den Wohnort (bei mehreren Wohnungen auf den Hauptwohnsitz) bzw. den Firmensitz oder die Niederlassung des Antragstellers erfolgen. Beachten Sie bitte, dass eine Firma im Handelsregister eingetragen sein muss. Alternativ kann hier ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, wenn der Standort des Fahrzeugs in Delmenhorst ist. Nachzuweisen ist dies durch die Vorlage eines vollständigen Kaufvertrages oder einer Rechnung.

Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter (z. B. Autohändler) zu stellen. Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern, die in unmittelbarer Nähe der Zulassungsbehörde angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt.

Sie dürfen das Kurzzeitkennzeichen
nur für die Durchführung von Probefahrten oder Überführungsfahrten mit dem im Fahrzeugschein eingetragenen Fahrzeug unter Beachtung der eingetragenen Beschränkungen verwenden.

Adresse

City-Center (CCD)
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr