Sprungmarken

Gaststättenbetrieb: Anzeige

Das neue Niedersächsische Gaststättengesetz, das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, regelt den Übergang vom bislang erlaubnispflichtigen zum anzeigepflichtigen und überwachungsbedürftigen Gewerbe. Dadurch entfällt das Erlaubnisverfahren.

Wichtiger Bestandteil des neuen Gesetzes ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs. Sollen in einem Gaststättenbetrieb alkoholische Getränke angeboten werden, so hat die Behörde in jedem Fall die/den Gewerbetreibende/-n auf ihre/seine persönliche Zuverlässigkeit hin zu überprüfen. Außerdem werden die Gastronomen verpflichtet, mindestens ein nicht alkoholisches Getränk preiswerter anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. Bislang war ein gleicher Preis ausreichend.

Ab dem 1. Januar 2012 muss ein Gastronom seinen Betrieb spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde anzeigen. Ein Gaststättengewerbe, das in Delmenhorst, auch wenn es nur für kurze Zeit, (z. B. während einer Veranstaltung) betrieben wird, ist beim Fachdienst Gewerbeservice anzuzeigen.

Ein früherer Beginn kann auf Antrag von der Behörde zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Frist für die Gaststättenbetreiberin oder den Betreiber unzumutbar ist.

Hinweise insbesondere für Vereine und Privatveranstalter
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig (nicht zum Selbstkostenpreis) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Die Anzeigepflicht gilt auch für einmalige, nur vorübergehend betriebene Gaststättenunternehmungen, die bisher eine sogenannte Gestattung (kurzfristige Schankerlaubnis) für den Alkoholausschank aus besonderem Anlass erhalten haben (z. B. beim Stadtfest, bei Schützenfesten, Freiluftfeten und ähnlichen Veranstaltungen).

Das neue Gaststättenrecht sieht auch eine Anzeigepflicht für Imbissbetriebe vor, die lediglich zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke abgeben (bisher erlaubnisfrei).

Der Fachdienst Gewerbeservice informiert neben dem Finanzamt auch die Behörden, die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig sind.

Die Anzeigepflicht gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und auch für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen. Wird der Betrieb von einer juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) betrieben und geht bei dieser die Vertretungsbefugnis auf eine andere Person über, so muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Adresse

City-Center (CCD)
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 18 Uhr

oder nach Vereinbarung