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Optionspflicht

Neuregelung im Staatsangehörigkeitsrecht

Am 20. Dezember 2014 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Änderung wird die Optionspflicht neu geregelt.

Betroffen von dieser Regelung sind diejenigen ausländischen Staatsangehörigen, die seit dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren wurden und neben der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern nach dem Geburtsortprinzip die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, sowie die Kinder, die zwischen dem 2. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1999 in Deutschland geboren wurden, deren Eltern im Jahr 2000 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Sie wurden eingebürgert unter der vorübergehenden Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Bislang war der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsort mit der sogenannten Optionspflicht verbunden, d. h. diejenigen, die auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, mussten sich nach Erreichen der Volljährigkeit zwischen den bestehenden Staatsangehörigkeiten entscheiden und vor dem 23. Geburtstag ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben, um die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zu verlieren.

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung entfällt nun diese Entscheidungspflicht für einen großen Personenkreis. Alle bisher Optionspflichtigen, die sich vor Vollendung des 21. Lebensjahres acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben, hier sechs Jahre die Schule besucht oder einen Berufsabschluss erworben bzw. eine Berufsausbildung absolviert haben, brauchen sich nicht mehr für die Aufgabe einer ihrer Staatsangehörigkeiten zu entscheiden. Gleiches gilt, wenn im Einzelfall ein vergleichbar enger Bezug zu Deutschland besteht und die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte darstellen würde.

Ebenfalls nicht optionspflichtig ist, wer neben der deutschen ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz hat sowie wer nicht innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres einen Hinweis von der Einbürgerungsbehörde über seine Erklärungspflicht erhalten hat.

In den meisten Fällen wird die Prüfung der Neuregelung verwaltungsintern erfolgen, ohne dass die Betroffenen sich darum kümmern müssen. Wer dennoch angeschrieben wird, sollte sich umgehend mit der Einbürgerungsbehörde in Verbindung setzen.

Für Personen ohne den besonderen Status als Optionspflichtige bleibt es im Einbürgerungsverfahren bei der bisherigen gesetzlichen Regelung, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit voraussetzt. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder von Staaten, die keine Entlassung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vorsehen, wird die Mehrstaatigkeit ausnahmsweise hingenommen.

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