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Geldwäschegesetz

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (zum Beispiel aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf, um die wahre Herkunft zu verschleiern.

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
(Geldwäschegesetz - GwG) zielt auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ab. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

In Niedersachsen ist unter anderem die kreisfreie Stadt Delmenhorst nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor. Dazu gehören gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler, bestimmte Dienstleister, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler.

Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt werden. Sie informieren die betroffenen Unternehmen über ihre gesetzlichen Pflichten und über zu treffende Maßnahmen, um nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Das Geldwäschegesetz sieht weiter vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Pflichten kontrollieren und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Verdachtsfälle müssen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt angezeigt werden.

Hinweisgebersystem gemäß § 53 GwG

Gemäß § 53 Abs. 1 GwG sind die Aufsichtsbehörden verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz einzuführen. Die Verpflichteten können mit ihren Hinweisen wertvolle Beiträge leisten, um das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken, um die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen oder zu korrigieren.

Die Mitteilung sollte in schriftlicher Form und alternativ auf folgenden Wegen erfolgen:

Selbstverständlich kann jeder Hinweis anonym erfolgen.

Bitte beachten Sie:

Der Hinweis an Ihre Aufsichtsbehörde entbindet Sie nicht von Ihrer Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemäß § 43 Geldwäschegesetz.

Bekanntmachungen gemäß § 57 GwG

Nach § 57 Abs. 1 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz verhängt haben, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Informationen zur Datenschutzrichtlinie sind unter "Downloads/Links" zu finden.

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